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Das Justizzentrum in der Ottostraße mit Strafprozesszentrum/Zivilprozesszentrum. Hier ist die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und das Amtsgericht Würzburg. Foto: Pascal Höfig
Das Justizzentrum in der Ottostraße mit Strafprozesszentrum/Zivilprozesszentrum. Hier ist die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und das Amtsgericht Würzburg. Foto: Pascal Höfig

Eisenheim-Prozess: Wie kommt mildes Urteil zustande?

Plötzlich aus dem Leben gerissen durch einen Unfall, der möglicherweise nicht passiert wäre, wenn kein Alkohol im Spiel gewesen wäre. Der Unfall aus dem April 2017, bei dem eine 20-Jährige in der Nacht auf der Strecke zwischen Kaltenhausen und Untereisenheim im Landkreis Würzburg überfahren wurde, bewegte ganz Mainfranken. Vor allem weil die junge Frau wenige Tage nach dem Unfall im Krankenhaus verstarb und der Unfallfahrer, ein damals 18-jähriger Fahranfänger, zur Tatzeit schwer betrunken war und ohne erste Hilfe zu leisten einfach weiter fuhr.

Diskussion über „mildes Urteil“

Fast 2,5 Jahre später saßen nun vergangenen Mittwoch der Hauptangeklagte und seine drei damaligen Mitfahrer vor dem Richter im Würzburger Amtsgericht. Das Urteil, welches am Ende des letzten Prozesstages gefällt wurde, stieß allerdings auf großes Unverständnis – nicht nur bei den Angehörigen der 20-Jährigen. Auch in den sozialen Medien wird seither heftig darüber diskutiert, wie es sein kann, dass der Unfallfahrer zu einer Geldstrafe – also einer vergleichsweise milden Strafe – verurteilt und kein härteres Urteil gesprochen wurde. Laut Berichten der Mainpost forderte die Staatsanwaltschaft sogar 2,5 Jahre Haft ohne Bewährung mit der Anklage auf fahrlässige Tötung. Doch am Ende kam es anders.

„Fahrlässiger Vollrausch“

In einer Erklärung des Amtsgerichts Würzburg heißt es: „Das Jugendschöffengericht hat den angeklagten Fahrer wegen fahrlässigen Vollrauches nach § 323a des Strafgesetzbuchs und die ebenfalls angeklagten drei Mitfahrer wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c des Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen.

§ 323a des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass derjenige, der sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, dann wegen Vollrausches verurteilt werden kann, wenn er im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, er wegen dieser Tat aber nicht bestraft werden kann, weil er aufgrund des Rausches schuldunfähig war oder letzteres nicht ausgeschlossen werden kann.“ Was also bedeutet, dass der Unfallfahrer „nur“ für seinen Rausch verurteilt werden kann, nicht aber für die Folgen, die dieser hatte – im Fall von Eisenheim der Unfall in der Aprilnacht 2017.

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Fast 3 Promille Alkohol

Weiter in der Erklärung zum Urteil heißt es: „Nach intensiver Befragung des in der Hauptverhandlung anwesenden psychiatrischen Sachverständigen ist das Jugendschöffengericht zu der Überzeugung gelangt, dass der angeklagte Fahrer sich aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums in einem Rauschzustand befand und konnte nicht ausschließen, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls zur Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs geführt hat.“ Noch in der Unfallnacht wurden laut des damaligen Polizeiberichts rund 2,34 Promille bei einem Atemalkoholtest festgestellt, Hochrechnungen und Ergebnisse eines Bluttests ließen schließlich sogar auf mindesten 2,89 Promille schließen, so die Mainpost.

Vorwerfbar in Rausch versetzt

„Vor diesem Hintergrund kam für das Jugendschöffengericht eine Verurteilung wegen der objektiv gegebenen fahrlässigen Tötung, sowie der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen des ebenfalls objektiv vorliegenden unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie der Trunkenheit im Verkehr nicht in Betracht. Allerdings ist das Jugendschöffengericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich vorwerfbar in einen Rausch versetzt hat und hat ihn deshalb wegen eines fahrlässigen Vollrausches verurteilt“, so Helga Twardzik, Direktorin des Amtsgerichts.

Aktion „Kein Alkohol am Steuer“

Auch gelangte das Jugendschöffengericht nach eingehender Beratung zu der Überzeugung, „dass diese zum Tatzeitpunkt 18 bzw. 19 Jahre alten Heranwachsenden noch nicht einem Erwachsenen gleichgestellt werden konnten“. Deshalb wurde das Jugendstrafrecht angewendet. Allerdings konnte „das Jugendschöffengericht nicht die Überzeugung bilden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 des Jugendgerichtsgesetzes gegeben sind. Das Vorliegen schädlicher Neigungen verneinte das Jugendschöffengericht mangels hinreichender Vorahndungen, das Vorliegen der Schwere der Schuld im Hinblick auf die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit“, heißt es weiter. Was so viel bedeutet wie, dass kein Vorsatz bestand und der Unfall nicht gewollt war.

Entscheidung auf Geldstrafe

Nach all diesen Punkten, die nun also vom Gericht ausgeschlossen wurden, verblieb nach dem Jugendgerichtsgesetz zur Ahndung der Tat nur „die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder die Anordnung von sonstigen Zuchtmitteln.“ Nach eingehender Beratung entschied das Gericht also auf Geldstrafe.  In der Begründung heißt es, dass „das Zuchtmittel der Geldauflage, 5.000 € für den Fahrer und 1.000 € bzw. 1.500 € sowie 2.000 € für die Mitfahrer, erforderlich aber auch ausreichend ist, um erzieherisch auf die jeweiligen Angeklagten einzuwirken.“

Staatsanwaltschaft legt Berufung ein

Doch was passiert nun nach so einem Urteil, welches bei Vielen für Unverständnis sorgt? Da die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach der Urteilsverkündung Berufung eingelegt hat, was von Oberstaatsanwalt Boris Raufeisen bestätigt wurde, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Laut Amtsgericht hat auch der Vertreter der Nebenkläger, also der Anwalt der Eltern der Verstorbenen, Berufung eingelegt. Somit wird es nun ein sog. Berufungsverfahren geben, in dem das Urteil zur Prüfung gestellt wird.

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