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Beschädigte Wahlplakate 2018. Foto: Katharina Kraus
Beschädigte Wahlplakate. Symbolfoto: Katharina Kraus

Wahlplakate beschädigen: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Überall in Würzburg lächeln einem derzeit wieder Menschen entgegen, die alle eines gemeinsam haben, sie wollen gewählt werden. Abgebildet auf bunten Plakaten machen sie darauf aufmerksam: bald sind Landtagswahlen in Bayern. So manch ein Spruch verführt zur Verbesserung, andere zu Kreativität. Egal ob überklebt, bemalt oder zerrissen, die Beschädigung von Wahlplakaten ist Sachbeschädigung und damit strafbar.

Welche Konsequenzen drohen?

Ob aus Spaß oder Überzeugung, vor jeder Wahl entstehen Schäden von mehreren tausend Euro. Dabei sind die wenigsten darüber informiert, dass es sich bei einer Sachbeschädigung nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt.

Nicht nur Geldstrafen, sondern auch ein Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren sieht der §303 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, dafür vor, wenn die Täter erwischt werden.

Selbstjustiz nicht erlaubt

Wer die Aussagen der Wahlplakate für nicht angemessen hält, kann diese bei den Behörden anzeigen, welche schließlich prüfen, inwiefern die rechtlichen Bestimmungen, betreffend den Inhalt und den Ort, an dem das Plakat aufgehängt wurde, entsprechen. So kann gegen unangemessene Wahlsprüche vorgegangen werden, ohne sich strafbar zu machen. Da die Wahlplakate vorab juristisch geprüft werden, ist es jedoch meist schwer, z.B. Volksverhetzung nachzuweisen. Obwohl die Plakate Eigentum der Parteien sind, dürfen die Behörden die Plakate gegebenenfalls entfernen.

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Nach der Wahl müssen die Parteien übrigens die Wahlplakate entfernen. Erfolgt dies nicht binnen einer Woche, müssen Bußgelder gezahlt werden, oder die Entsorgungskosten übernommen werden. Allerdings kann die Frist von jeder Gemeinde und Kommune eigenständig festgelegt werden, in Würzburg beträgt sie bis drei Tage nach der Wahl.

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