Über das geplante neue Polizeiaufgabengesetz (PAG) kursieren viele Falschinformationen. Hier erhaltet ihr Antworten auf wesentliche Fragen, die immer wieder Ängste und Sorgen auslösen.
Was ist das „Polizeiaufgabengesetz“?
Im Polizeiaufgabengesetz – kurz PAG – werden die Befugnisse der Bayerischen Polizei geregelt.
Warum ein neues Polizeiaufgabengesetz?
Weil es keinen Sinn macht, die Polizei Schwerkriminellen und Terroristen hinterherhinken zu lassen. Die Polizei braucht moderne Instrumente auf der Höhe der Zeit.
Weil wir im Polizeiaufgabengesetz den Datenschutz und die Bürgerrechte stärken.
Weil das Polizeiaufgabengesetz an Vorgaben des europäischen Datenschutzes und des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden muss.
PAG gleich „Überwachungsstaat“?
Die Polizei muss auf der Höhe der Zeit arbeiten können, um Kriminalität wirksam bekämpfen zu können. Terroristen und Schwerkriminelle nutzen beispielsweise Smartphones mit Cloud-Speichern.
Es kann nicht sein, dass sie deshalb unbemerkt agieren können. Die Polizei muss sich dabei jedoch stets an die rechtsstaatlichen Vorgaben halten, die uns das Grundgesetz und die Gerichte vorgeben.

Ein Polizeibeamter mit Videokamera. Foto: Pascal Höfig
Ist die „Intelligente Videoüberwachung“ eine Totalüberwachung?
An bestimmten Orten mit erhöhtem Gefahrenpotential, etwa an Bahngleisen, an großen Plätzen wie dem Münchner Marienplatz, auf Volksfesten oder auf dem Oktoberfest, darf die Polizei Videobilder automatisch auswerten – aber nur mit dem Ziel, eine bestehende Gefahr auch zu erkennen: Etwa ob ein Verdächtiger einen Koffer abgestellt hat oder ob plötzlich ein herrenloser Koffer herumsteht. Die mögliche Explosionsgefahr kann so schneller erkannt werden.
Nur wenn etwa Leben oder Gesundheit, also einem bedeutenden Rechtsgut, eine Gefahr droht, darf die Polizei auch eine Gesichtserkennung einsetzen und Videobilder automatisiert mit der polizeilichen Fahndungsdatei abgleichen. Gibt es keinen Treffer, wird das Bild unverzüglich gelöscht, ohne dass ein Polizeibeamter jemals das Bild gesehen hat.
Keine Anwendung findet die Videoüberwachung des Polizeiaufgabengesetzes jedoch bei Versammlungen und Demonstrationen!
Überwacht die Polizei immer mehr Personen heimlich?
Verdeckt überwacht wird – wie bisher – nur bei besonderer Gefahrenlage und nur nach richterlicher Anordnung.
Das Polizeiaufgabengesetz verpflichtet die Polizei, jeden, der von einer verdeckten polizeilichen Überwachung betroffen wird, anschließend auch zu benachrichtigen. Jeder hat somit die Möglichkeit, jede verdeckte polizeiliche Überwachung anschließend gerichtlich prüfen zu lassen.
Was bedeutet „drohende Gefahr?“
Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Angriffe auf Leib, Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit zu erwarten sind oder solche Angriffe erhebliche Auswirkung auf diese Rechtsgüter haben können. Es droht also tatsächlich etwas Schlimmes, ohne dass sich jedoch Zeit und Ort der Tat schon konkretisiert haben.
Beispiele:
Der gekränkte, aber untergetauchte Ehemann hat angekündigt, seine Frau töten zu wollen. Hier darf die Polizei nicht abwarten müssen, bis sie weitere Erkenntnisse zu Ort und Zeit der Tat hat.
Das gilt auch für die Verabredungen von potentiellen Terroristen, mit einem Auto in eine Menschenmenge fahren zu wollen. Solche Gefahren müssen schon in der Entstehungsphase unterbunden werden können und nicht erst, wenn die Polizei nachweisen kann, wann und wo der Anschlag definitiv stattfindet.
Wie lange kann „polizeilicher Gewahrsam“ andauern?
Die Polizei kann einen Gewahrsam nur bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen anordnen. Sie hat den Betroffenen unverzüglich dem Richter vorzu-führen. Über eine Fortdauer des Gewahrsams entscheidet allein ein unabhängiges Gericht, nicht die Polizei. Spätestens alle drei Monate muss das Gericht prüfen, ob vom Festgenommenen weiter Gefahr ausgeht.
Welche wesentlichen „neuen“ Befugnisse bekommt die Polizei?
Die Entnahme von DNA bei erkennungsdienstlicher Behandlung ist möglich, um die Menschen besser identifizieren zu können, von denen eine Gefahr ausgehen könnte, allerdings nur dann, wenn eine Identifizierung nicht anders möglich ist.
Beispiel: Ein Terrorist hat sich die Fingerkuppen entstellt, um eine erkennungsdienstliche Behandlung zu verhindern. Hier könnte eine erkennungsdienstliche Behandlung mit DNA-Entnahme als letztes Mittel helfen.
DNA-Spuren von Spurenlegern können bei Verdacht bevorstehender schwerer Straftaten zu Fahndungszwecken ausgewertet werden.
Beispiele:
In einer Wohnung etwa werden Materialien für Bombenbau gefunden. Der unbekannte Täter ist flüchtig. Mittels DNA-Untersuchung von Augen-, Haut- und Haarfarbe kann der Kreis der potenziellen Täter eingegrenzt werden und gezielter nach Attentätern gefahndet werden. Die DNA-Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald die Gefahr beseitigt ist.
Im Umfeld eines Kindergartens werden Taschentücher mit Spermaspuren gefunden. Mittels DNA-Untersuchung kann festgestellt werden, ob sie von bereits gespeicherten Sexualstraftätern stammen.
Die Polizei kann Daten auch in Cloudspeichern sicherstellen. Bisher kann sie zur Gefahrenabwehr nur Daten auf dem Endgerät selbst abrufen, nicht aber Daten, die auf anderen Servern gespeichert sind. Die Daten werden heutzutage aber wegen des hohen Speichervolumens zunehmend auf anderen Servern, sog. Clouds, abgelegt, und nicht mehr auf dem Endgerät selbst gespeichert. Die Polizei will also nicht auf neue Daten zugreifen, sondern sich an die technischen Möglichkeiten anpassen.
Beispiel:
Die Polizei darf die Daten über die Drohbriefe eines potentiellen Selbstmörders sicherstellen, der angekündigt hat, auch andere Menschen in den Tod reißen zu wollen. Das ist nun möglich, gleichgültig ob der Täter die Daten lokal auf seinem Laptop, auf seinem Smartphone oder in einer Cloud speichert.
Die Polizei darf Kamerageräte mitführen, sog. Bodycams, um offene Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen. Im Einsatz dienen die Kameras einerseits dem Schutz der Polizeibeamten, andererseits aber auch dem Täterschutz, da sie oftmals die Aggressivität senken.
Bei Paketzustelldiensten oder der Post darf die Polizei künftig verdeckte Bestellungen über das Darknet sicherstellen, um etwa illegale Waffen aus dem Verkehr zu ziehen.
Die Polizei darf Drohnen einsetzen, etwa um Handysignale bei der Vermisstensuche besser orten zu können.
Ist der Einsatz von Handgranaten neu?
Der Einsatz von Handgranaten war schon bisher möglich, um etwa Türen zu öffnen. Sprengstoffe werden jedoch einzig und allein von den Spezialeinheiten der Bayerischen Polizei genutzt.
Neu ist, dass Spezialeinheiten auch andere Explosivmittel einsetzen dürfen, um in Gebäude einzudringen, in denen sich wie in Paris oder Brüssel schwer bewaffnete Terroristen verschanzen.
Wie werden Bürgerrechte im neuen Gesetz gestärkt?
- Die neuen strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes werden zügig umgesetzt.
- V-Leute darf die Polizei erst dann einsetzen, wenn vorher ein unabhängiger Richter zugestimmt hat.
- Auch eine längerfristige Observation steht künftig unter Richtervorbehalt.
- Daten aus Abhörmaßnahmen werden künftig vorab durch eine unabhängige Stelle auf Betroffenheit des absoluten Privatlebens geprüft. Denn Daten aus dem rein privaten Bereich sind absolut tabu. Eine unabhängige Datenprüfstelle beim Polizeiverwaltungsamt leistet Gewähr dafür, dass solche Daten nicht ausgewertet und verwertet werden dürfen.
Wie wird der Datenschutz gestärkt?
Besondere Daten werden besonders geschützt, etwa biometrische Daten, Daten zur ethnischen Herkunft, Daten zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder etwa Daten über eine Gewerkschaftszugehörigkeit.
Sie können nur durch einen eng begrenzten Kreis von Polizeibeamten abgefragt werden. Jeder Datenzugriff wird dokumentiert.
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