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Babyfüße. Foto: Nina Maiores
Babyfüße. Foto: Nina Maiores

Neues Mutterschutzgesetz

Zum 1. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Es wurde nach über 65 Jahren erheblich überarbeitet, um so Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes zu schützen.

Was ändert sich?

Neben der verlängerten Schutzfrist – zwölf statt bisher acht Wochen – für Mütter mit behinderten Kindern sind neue Erkenntnisse zur Auswirkung von Gefahrstoffen auf die Schwangerschaft eingeflossen. Der Kreis der betroffenen Frauen wurde erheblich erweitert. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis, mit der Neufassung nunmehr auch für Praktikantinnen oder Frauen im Freiwilligendienst sowie für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Hochschule oder Schule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Nacht- & Sonntagsarbeit

Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden branchenunabhängig gefasst. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein geändertes behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt: Voraussetzungen für eine Genehmigung sind, dass die Frau sich ausdrücklich bereit erklären muss, nach 20 Uhr zu arbeiten, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Aufsichtsbehörde

Die Pflicht des Arbeitgebers, die Aufsichtsbehörde zu informieren, sobald er von der Schwangerschaft einer Frau am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz erfährt, besteht auch künftig. Weiterhin ist die Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung einer stillenden Frau zu benachrichtigen, wenn sie nicht bereits über die Schwangerschaft dieser Frau informiert wurde. Der Arbeitgeber muss wie bisher die Gefährdungen der schwangeren und stillenden Frauen beurteilen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen bei der Tätigkeitsausübung festlegen.

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Weitere Informationen, Vordrucke und Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken.

Dieser Artikel beruht auf einer Pressemitteilung der Regierung von Unterfranken.

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