Werbeanhänger auf Parkplätzen
Die Autofahrer unter uns kennen das wohl alle: Die Parkplätze sind rar gesät. Gerade in den Wohngebieten. Noch ärgerlicher ist es, wenn man nach der gefühlten zwölften Runde durch das Wohngebiet einen passenden Parkplatz gefunden hätte. Richtig: hätte! Denn womöglich ist der passende Parkplatz durch einen Anhänger blockiert. Auf diesem prangen häufig knallig bunte Werbeaufdrucke. Man könnte dem Eigentümer des Anhängers nun unterstellen, dass er seinen Anhänger lediglich für Werbezwecke auf einem Parkplatz abgestellt hat. Aber das tun wir natürlich nicht.
Denn sicherlich will kein Unternehmen seine potenziellen Kunden mit dem Besetzen freier Parkplätze verärgern. Also werden die Anhänger dort doch bestimmt nur zweckmäßig und für einen kurzen Zeitraum abgestellt, oder? Wir haben bei der Stadt Würzburg mal nachgefragt, wie die rechtliche Lage bei abgestellten Anhängern (mit dominanten Werbebotschaften) ist.
Rechtliche Lage
Herr Weiß, Pressesprecher der Stadt Würzburg, hat uns zu dem Thema folgendes geschrieben:
„Wenn ein Anhänger vorwiegend zu anderen Zwecken als zu Verkehrszwecken auf öffentlichen Straßen abgestellt wird, so handelt es sich in der Regel um eine Sondernutzung an öffentlichen Straßen, die genehmigungspflichtig nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist.
Anzeige kann erstattet werden
Solche Anhänger werden überwiegend zu verkehrsfremden Zwecken abgestellt, namentlich zur Werbung, und können daher grundsätzlich als ungenehmigte Sondernutzung zur Anzeige gebracht werden. Dabei ist der konkrete Einzelfall und die Beweislage stets zu beachten. Kriterien bei der Ahndung können zum Beispiel sein:
Zeitdauer des Abstellens; wie oft wird der Anhänger tatsächlich noch benutzt, also auf der Straße zu Verkehrszwecken zum Einsatz gebracht; wie ist die Gesamtaufmachung, die Wirkung des Geschehens, also z. B. die Größe der Beschriftung, die farbliche Wahrnehmung etc. Auch kann die Nähe oder der Bezug zu einem Geschäft eine Rolle spielen, also im Sinne eines „Wegweisers“. Und nicht zuletzt ist auch zu beachten, an welcher Stelle das Abstellen erfolgt, namentlich ob der Anhänger an einer verkehrsträchtigen Stelle, z. B. Ein- und Ausfallstraßen, Bundesstraße, etc., steht.
Frist: 2 Wochen
Hinzu kommt, auch wenn evtl. keine Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht in Anspruch genommen wird, dass die Parkregelungen aus der Straßenverkehrsordnung zu beachten sind; dabei gilt: Anhänger ohne Zugfahrzeug müssen mindestens alle zwei Wochen fortbewegt werden, sie dürfen nicht an der gleichen Stelle dauerhaft stehen. Ansonsten handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, also einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.“
Melden erlaubt
Man erkennt an der Antwort deutlich, dass die rechtliche Lage zu dem Thema nicht immer einfach einzuordnen ist. Sind Anhänger allerdings auffällig, so kann man dies melden. Bleibt zu hoffen, dass Unternehmen, welche ihre Anhänger auf Parkplätzen abstellen, einsichtig sind und andere Kanäle für Werbemaßnahmen nutzen. Schon allein im Angesicht der Parkplatzsituation in Würzburg.