„Sick out“ als „Way out“
Anfang Oktober blieben zahlreiche Flugzeuge von TUIfly am Boden – nicht wegen technischer Probleme, sondern aufgrund massenhafter Krankmeldungen. Es war einfach keiner mehr da, der sie fliegen konnte. Begriffe wie „Go-Sick“ oder „Sick-out“ machten die Runde. Gemeint war ein illegaler Streik: Die massenhafte Arbeitsniederlegung durch Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen in derartigen Fällen drohen, erläutert Dr. Tobias Schmitt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt von unserem Partner, der Kanzlei „Bendel & Partner“.
Krankheit im Arbeitsverhältnis
Eine kurze krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nichts, was den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gefährdet. Der Arbeitnehmer hat lediglich dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen sowie ggf. eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. So sieht es § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher zu verlangen. Soweit noch kein Problem!
Angekündigte Krankheit
Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer eine Krankheit ankündigt, selbst wenn er am Ende seine Drohung nicht wahr macht und wie gewohnt zur Arbeit kommt. Der Klassiker ist der Arbeitnehmer, der eigentlich Urlaub beantragt hat, diesen aber nicht gewährt bekommt und daraufhin trotzig erklärt: „Dann bin ich eben krank, arbeiten werde ich jedenfalls nicht!“
In diesen Fällen droht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Es ist dann auch egal, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009 – 2 AZR 251/07).
Vorgetäuschte Krankheit
Noch eindeutiger ist es, wenn man tatsächlich gar nicht krank ist, sondern die Krankheit nur vortäuscht. Dann kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen – auch außerordentlich fristlos und ohne vorherige Abmahnung. Denn in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 532/08). Und das ist ein strafbarer Betrug!
Betrug schwer aufdeckbar
Allerdings gelingt es Arbeitgebern nur selten, das Vortäuschen einer Krankheit vor Gericht darzulegen. Denn einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ein hoher Beweiswert zu. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, gilt erstmal als krank. Ob man den Beweiswert erschüttern kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Fall eines Arbeitnehmers, der angeblich wegen einer Knieverletzung nicht zur Arbeit erscheinen kann, dann aber bei seinem Dorfverein zu sportlichen Höchstleistungen aufläuft, kann dies gelingen. In den meisten Fällen ist es aber wesentlich schwieriger. Auch deshalb, weil „arbeitsunfähig“ nicht automatisch „bettlägerig“ heißt. Der Depressionskranke kann dem Leistungsdruck auf der Arbeit nicht gewachsen und daher arbeitsunfähig sein und – ohne dass dies vorwerfbar wäre – während dieser Zeit im Freibad liegen.
Ehrlichkeit währt am längsten
Damit schließt sich der Kreis zum eingangs erwähnten „Go-Sick“ bzw. „Sick-out“. Wer durch das Vortäuschen einer Krankheit den Arbeitgeber dazu bewegen will, den Arbeitsplatz zu erhalten, kann den Arbeitsplatz schneller los sein als er denkt. Ist hingegen z. B. ein Pilot wegen eines angekündigten Stellenabbaus und der damit einhergehenden Existenzsorgen nicht konzentrationsfähig, so ist er tatsächlich arbeitsunfähig und bleibt besser am Boden!
Über die Kanzlei “Bendel & Partner”
Bendel & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Ein Team von mehr als 30 Rechtsanwälten und insgesamt ca. 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Büros in Würzburg, Schweinfurt, München und Aschaffenburg berät kleine, mittelständische und große Unternehmen sowie Privatpersonen bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Schwestergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei ist die Bendel Insolvenzverwaltung AG.