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Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

Was Mieter in der Hausordnung hinnehmen müssen

Kehrwoche und Duschverbot

Kein Besuch mehr nach 22 Uhr und nachts ist Duschen verboten: So manche Hausordnung in Würzburger Mietshäusern liest sich wie ein regelrechter Verbots- und Pflichtenkatalog. Als Mieter müsst Ihr jedoch nicht alle Regelungen hinnehmen. Das Onlineportal Immowelt erklärt, was in einer Hausordnung steht und was Ihr beachten müsst.

Alles sollte seine Ordnung haben – auch in Mietshäusern. Daher hängen in vielen Mehrparteienhäusern Hausordnungen im Flur oder am schwarzen Brett aus. Grundsätzlich soll die Hausordnung ein harmonisches Zusammenleben zwischen den Mietern gewährleisten, indem sie alle zur Einhaltung derselben Regeln verpflichtet. Manche Hausordnungen beinhalten aber nicht nur Informationen zur Nachtruhe oder der Nutzung der Gemeinschaftsräume, sondern regeln auch, wann Wäsche gewaschen oder zu welchen Zeiten Besuch empfangen werden darf. Doch nicht immer sind alle Regelungen in der Hausordnung rechtswirksam und zulässig.

Das steht in der Hausordnung

Laut Immowelt werden normalerweise in einer Hausordnung folgende Punkte geregelt:

Bestandteil des Mietvertrages

Generell spielt es eine große Rolle, ob die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist oder nicht.  Denn eine Hausordnung darf laut dem Onlineportal Immowelt dem Mieter keine Pflichten auferlegen, die über den Mietvertrag hinausgehen. Als Mieter muss man also das Treppenhaus nur reinigen oder  im Winter Schnee schippen, wenn das auch im Mietvertrag so vereinbart ist oder die Hausordnung ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags ist.

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Ist die Hausordnung lediglich ein Aushang im Flur oder hat der Mieter diese nicht zusammen mit dem Mietvertrag erhalten, darf sie nur sogenannte „ordnende Regelungen“  enthalten. Darunter sind laut Immowelt etwa Regelungen zu Ruhe- und Schließzeiten sowie Nutzungsbestimmungen für Gemeinschaftsräume zu verstehen.

Diese Regelungen müssen Mieter nicht hinnehmen

Grundsätzlich gilt: Hausordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder den Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht einschränken. Folgendes darf beispielsweise laut Immowelt nicht in der Hausordnung geregelt werden:

Bei manchen anderen Punkten, zeigt sich die Sachlage nicht ganz so eindeutig – Gerichte fällten in der Vergangenheit aber meist mieterfreundliche Urteile:

Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr

Bei diesem Punkt sind sich die Gerichte noch uneins. Das Landgericht Köln urteilte aber beispielsweise, dass nächtliches Baden und Duschen in der Hausordnung nicht verboten werden kann (Az.: 1 S 304/96).

Kinderwagenverbot im Hausflur

Zahlreiche Richter fanden es unzumutbar, dass Eltern neben ihren Kindern auch noch Kinderwagen treppauf und treppab schleppen sollen. Kinderwagen dürfen daher im Hausflur stehen, wenn sie kein zu großes Hindernis darstellen und genügend Platz ist, um daran vorbeizukommen (AG Düsseldorf, Az.: 22 C 15963/12; LG Berlin, Az.: 63 S 487/08).

Wäsche waschen und trocknen

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Generell dürfen Mieter in ihrer Wohnung eine Waschmaschine und einen Trockner aufstellen und auch benutzen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Az.: 9 S 60/13) gehört das zumindest in Neubauten zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache. Die Geräusche seien als „sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen“ hinzunehmen. Der Vermieter kann den Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung nur aus wichtigem Grund untersagen. Verboten werden kann auch nicht, die Wäsche in der Wohnung aufzuhängen (Az.: 53 C 1736/08).

Geregelt ist in der Hausordnung oft auch, von wann bis wann Waschmaschine und Trockner laufen dürfen. Prinzipiell müssen normale Wohngeräusche, dazu zählen auch die Geräusche von Haushaltsmaschinen, von anderen Mietern hingenommen werden. Allerdings sollten die Geräte während der Nachtruhe (22 bis 7 Uhr) nicht laufen (Landgericht Frankfurt, Az.: 2/25 O 359/89). Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass Waschmaschinen auch am Sonntag laufen dürfen (Az.: 16 Wx 165/00).

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