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Würzburg - Foto: Pascal Höfig
Symbolbild Würzburg

Mieterrecht: Was ist wenn die Heizung ausfällt?

Hilfe, Heizung defekt

Die kalte Jahreszeit rückt näher: Vor der Türe herrschen eisige Temperaturen und wir kommen mit Frostbeulen nach Hause. Die Wohnung soll jetzt schön warm sein, denn wir freuen uns auf einen gemütlichen Abend im kuschligen Heim. Doch was ist wenn die Heizung nicht funktioniert? Welche Rechte hat man als Mieter und welche Pflichten hat der Vermieter?

Ist die Heizung defekt steht der Vermieter in der Pflicht zügig für Reparatur zu sorgen. Eine kaputte Heizung bedeutet ein Mangel an der Wohnung und ist ein Grund für Mietkürzungen, in extremen Fällen auch für eine komplette Einstellung der Mietzahlung.

Mangel muss mitgeteilt werden

Der Mieter hat wiederum die Pflicht den Vermieter sofort von der ausgefallenen Heizung in Kenntnis zu setzen. Eine Mietminderung ist theoretisch ab dem ersten Tag des Ausfalls möglich, allerdings nur wenn der Vermieter auch von dem Defekt weiß und die Möglichkeit hat, diesen umgehend zu beseitigen. Weigert sich der Vermieter eine Reparatur durchzuführen sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Nimmt er diese nicht wahr, darf der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen und die Rechnung an den Vermieter weiterleiten – oder die Summe gegebenenfalls von der zu zahlenden Miete abziehen.

Höhe bleibt Einzelfallentscheidung

Um welchen Betrag die Miete aufgrund einer defekten Heizung gemindert werden darf lässt sich pauschal nicht festlegen. Führt der Ausfall dazu, dass eine Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, darf die Miete vollständig einbehalten werden. So entschied das Berliner Landgericht im gesonderten Einzelfall. Da es aber keine gesetzlichen Regelungen für die Höhe der Mietkürzung im Falle einer defekten Heizung gibt, könnte das Urteil bei einer anderen Gerichtsbarkeit in einem vergleichbaren Fall abweichen.

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Heizpause im Sommer

Zudem muss die Heizung bei kalter Witterung eine angenehme Zimmertemperatur von 20 bis 22 Grad in der Wohnung erzeugen können. In der Nacht sind laut Gerichtsbarkeit 18 Grad ausreichend. Im Sommer hat der Vermieter das Recht die Heizung auszuschalten. Als Sommermonate werden üblicherweise Mai bis September gehandhabt, kommt es in dieser Zeit zu extremen Temperatureinstürzen steht der Vermieter dennoch in der Pflicht die Heizungen einzuschalten.

Ungewollte Hitze ebenfalls Mangel

Nicht nur zu eisige Temperaturen können ein Grund für eine Mietminderung seitens des Mieters sein. Auch zu heiße Temperaturen hat das Landgericht Hamburg als Rechtfertigung für eine Kürzung der Miete um 10 Prozent anerkannt. Hier heizte ein Heizkessel, der unter der Mietwohnung lag, die Zimmer ungewollt auf.

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