Flexibel bleiben
Ein Auslandspraktikum absolvieren oder für ein Praktikum in eine andere Stadt – Gerade viele Studenten hier in Würzburg zieht es für eine kurze Dauer an einen anderen Ort. Und die Wohnung oder das WG-Zimmer? Werden dann einfach untervermietet. Stört ja niemanden, außer vielleicht den Vermieter. Doch hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil gefällt.
Der Fall
Der Mieterschutzbund e. V. berichtete von dem Fall, bei dem eine Vermieterin gegen ihre Mieter klagte. Die Familie hat die 3-Zimmer Wohnung angemietet und lebte dort einige Jahre, bevor sie aufgrund einer Arbeitsstelle nach Kanada verzog. Die Wohnung in Deutschland wollten sie für diese Zeit untervermieten. Zwei von drei Zimmern sollten durch Zwischenmieter belegt werden. Die Vermieterin war dagegen und verbot den Mietern die Untermiete. Zu unrecht, wie der BGH urteilte.
Erlaubnis der Überlassung an Dritte
Durch die neue Arbeitsstelle und die vorübergehende Abwesenheit der Familie haben diese nach § 553 BGB einen Anspruch darauf, ihre Wohnung teilweise unterzuvermieten. Des Weiteren entstand ein Schadensersatzanspruch für die entgangene Zwischenmiete. So wurde die Vermieterin dazu verurteilt den Mietern Schadensersatz zu bezahlen, sowie die Untervermietung zu dulden.
Wichtige Richtlinien
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass durch die flexible Arbeitswelt auch der Arbeitnehmer flexibel sein müsste. Dies gilt laut Pressemitteilung des Mieterschutzbundes e.V. auch für Studenten, die ins Ausland wollen oder ein Praktikum in einer anderen Stadt absolvieren.
Des Weiteren dürfte die Wohnung nur teilweise untervermietet werden, dann greift § 553 Absatz 1 BGB und der Mieter hat einen Anspruch auf die Überlassung der Wohnung an Dritte. Sollte der Vermieter einer rechtlich berechtigten Zwischenmiete nicht zustimmen, hat der Mieter ein Recht auf Schadensersatz. Jedoch muss der Vermieter vorher von der Untermiete in Kenntnis gesetzt werden.