Tipps für Mieter zum Thema „Kaution“
Zieht ihr häufiger um? Dann könnte folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BHG) interessant für euch sein: Solange der Mietvertrag läuft, ist die Kaution des Mieters für den Vermieter unantastbar. Der Vermieter darf auch im Streitfall, also wenn beide Parteien sich um die Höhe der Miete streiten, nicht auf das Kautionsgeld zurückgreifen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin beim Einzug eine Kaution von 1.400 Euro hinterlegt. Als sie später von ihrem Recht auf Mietminderung Gebrauch machte, griff der Vermieter, um die Miete auszugleichen, auf das von ihr hinterlegte Kautionsgeld zurück. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, laut der er etwaige „Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen“ dürfe. Der Vermieter wurde im besagten Fall daraufhin von der Mieterin verklagt.
Treuhänderische Anlage der Kaution
Der Mieterin wurde vom BGH Recht zugesprochen. Die vom Mieter hinterlegte Kaution sei für den Vermieter während der Laufzeit des Mietvertrags tabu. Das Gesetz besagt, dass Kautionsgelder vom Vermieter treuhänderisch angelegt werden müssen. Damit soll garantiert werden, dass der Mieter die Kaution auch bei einer Insolvenz des Vermieters vollständig zurückerhält. Die besagte Klausel im Mietvertrag erklärten die Richter in diesem Kontext für ungültig.
Der Vermieter ist laut BGB darüber hinaus verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem Zinssatz anzulegen, der für Sparanlagen üblich ist. Letztere müssen innerhalb von drei Monaten gekündigt werden können. Es besteht daneben auch die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter sich auf eine andere Anlageform einigen. In allen Fällen muss das Geld jedoch getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Die Erträge stehen lediglich dem Mieter zu.