Gemeinsam mit unserem Partner Immowelt informieren wir Euch über Interessantes und Wissenswertes rund ums Thema Wohnen. Hier Infos zur Tierhaltung von Valentina-Anna Rätz:
„Tierfreunde und Mieter können sich freuen: Die Tierhaltung darf nicht generell verboten werden. Jedenfalls, wenn es sich dabei um Kleintiere handelt. Fische, Mäuse und Meerschweinchen dürfen also einziehen, der vertragsgemäße Mietgebrauch wird eingehalten.
Doch wo fängt klein an und wo hört es auf – zählen Katzen und kleinere Hunderassen auch dazu? In diesem Fall ist die Lage in der Tat etwas haarig und die Rechtsprechung nicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu folgendes Urteil gefällt: Fehlt eine Tierhaltungsklausel im Mietvertrag oder ist diese ungültig, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt, so hängt die Erlaubnis von einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters, sowie der weiteren Beteiligten ab, meint der BGH. Eine Abwägung lässt sich aber nur im Einzelfall vornehmen (Az.: VIII ZR 340/06).
Tierhaltungsklausel und Ausnahmefälle
Eine Tierhaltungsklausel im Mietvertrag ist immer dann gültig, wenn Kleintierhaltung uneingeschränkt erlaubt ist. Der Vermieter kann dabei die Haltung von größeren Tieren generell ausschließen oder eben von einer individuellen Erlaubnis abhängig machen. In einem Mietshaus kann es also vorkommen, dass Frau Müller, die alleine wohnt, einen Yorkshire-Terrier zu sich holen darf, um nicht mehr so einsam zu sein. Einige Gerichte haben in Ausnahmefällen anerkannt, dass diese kleinen Hunde wie Kleintiere behandelt werden können. Doch Achtung: Nur, weil Frau Müller einen Vierbeiner halten darf, heißt das nicht unbedingt, dass der Vermieter auch anderen Wünschen auf Hundehaltung zustimmen muss. Das Landgericht Köln hat geurteilt (Az.: 6 S 269/09), dass dem Vermieter Nachteile entstehen können, wenn er eine Vielzahl von Hunden im Haus erlaubt. Deshalb muss er Mieter nicht gleich behandeln. Dieses Urteil deckt sich auch mit folgender Aussage des BGH: Ein Vermieter kann dann die Tierhaltung in der Wohnung verbieten, wenn sie Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen von Mitbewohnern auslösen können. Das gilt beispielsweise für giftige Spinnen, die sind ein Ausnahmefall unter den Kleintieren. Darüber hinaus ist eine generelle Verbotsklausel für Kleintiere unwirksam. Sie dürfen immer gehalten werden.“ (PM Immowelt 26.02.2013)